LCW Haustechnik

Ratgeber · Förderung

Heizungsförderung
und das GModG.

Wie viel Zuschuss es seit dem 21. Juli 2026 tatsächlich gibt, in welcher Reihenfolge beantragt wird – und was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ändert.

Die Förderung läuft über die KfW, nicht mehr über die BAFA

Der Heizungstausch wird über die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) gefördert. Die BAFA ist weiterhin für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und für die Heizungsoptimierung zuständig. Wer nach älteren Anleitungen sucht, landet leicht beim falschen Antragsweg.

Achtung: Die Sätze haben sich am 21. Juli 2026 geändert

Viele Ratgeber im Netz stehen noch auf dem alten Stand von „bis zu 70 %". Das stimmt nicht mehr. Die KfW hat die Bedingungen zum 21.07.2026 angepasst; seither gilt ein Gesamtfördersatz von 30 % bis maximal 80 %, zusammengesetzt aus Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus.

Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus – mit festem Fahrplan

Er beträgt 16 % und gilt, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung austauschen – oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden, und die Wohneinheit muss Ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz sein.

Der Bonus sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 %. Für Anträge ab dem 01.08.2028 entfällt er ganz. Wer den Tausch ohnehin plant, verliert durch Warten also bares Geld.

Der Einkommensbonus ist gestaffelt – mit Familienzuschlag

Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit:

Ohne Kinder: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €, darüber kein Bonus.

Mit mindestens einem minderjährigen kindergeldberechtigten Kind im Haushalt erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 €. Daraus werden 40 % bis 40.000 €, 30 % bis 50.000 € und 10 % bis 60.000 €. Erst ab 60.001 € entfällt der Bonus auch für Familien.

Was am Ende ankommt

Die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Bei voller Bonuskombination sind das höchstens 22.400 € Zuschuss für ein Einfamilienhaus.

Ersatzlos entfallen sind der Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse.

Ein Punkt, den man leicht übersieht: Ab dem 01.02.2027 sinkt auch der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit – halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 750 €.

Die Reihenfolge ist der häufigste Stolperstein

Früher galt: erst beantragen, dann beauftragen. Heute ist es umgekehrt. Zuerst wird die Bestätigung zum Antrag (BzA) eingeholt. Dann schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ihrem Fachbetrieb, der eine aufschiebende Bedingung enthält – er wird also erst wirksam, wenn die KfW zusagt. Danach stellen Sie den Antrag im KfW-Portal, und erst nach der Zusage wird gebaut. Ohne diesen bedingten Vertrag können Sie gar nicht beantragen.

Aus dem GEG wird das GModG – seit 29. Juli in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226. Genau genommen wird das Gebäudeenergiegesetz nicht abgeschafft, sondern umbenannt und grundlegend überarbeitet – es setzt zugleich die EU-Gebäuderichtlinie um.

Das Inkrafttreten ist gestaffelt: Die Neuregelungen zum Heizungstausch gelten bereits seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile folgen rund sechs Monate nach der Verkündung, der Nullemissionsgebäude-Standard 2028 für behördliche und 2030 für alle übrigen Gebäude.

Die wichtigsten Änderungen im GModG

Die 65-Prozent-Regel entfällt. Die Pflicht, neue Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wird gestrichen – ebenso das Betriebsverbot für fossil betriebene Heizungen.

Dafür kommt die „Bio-Treppe". Neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen im Bestand müssen ab 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ab 2045 sollen zusätzlich die Inverkehrbringer von Gas und Öl eine Quote für klimaneutrale Brennstoffe erfüllen.

Solarpflicht gestuft. Für Neubauten und größere Parkflächen greift ab 2030 eine abgestufte Pflicht zur Solarnutzung.

Energieausweis. Bei Wohngebäuden bleibt die bekannte Skala von A+ bis H. Für Nichtwohngebäude kommt eine neue einheitliche EU-Skala von A bis G.

Was das praktisch für Sie bedeutet

Die Wahl der Heiztechnik wird formal freier – wirtschaftlich verschiebt sich die Rechnung aber. Wer heute eine Gasheizung einbaut, muss ab 2029 mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe kalkulieren, und deren Preis ist die eigentliche Unbekannte. Bei einer erwarteten Restnutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren fällt diese Staffel voll in die Betriebszeit. Wir rechnen Ihnen beide Wege durch, statt pauschal zur Wärmepumpe zu raten.

Stand 12.08.2026. Alle Förderangaben sind an der KfW-Produktseite zum Zuschuss 458 geprüft, der Gesetzesstand am amtlichen GModG-Portal des Bundes. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wir prüfen Ihre konkrete Situation im Beratungsgespräch.

Wie viel Förderung ist bei Ihnen drin?

Wir prüfen Ihre Situation konkret und sagen Ihnen, welche Boni realistisch greifen.

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)

Anbieter

LCW Haustechnik GmbH
Lustheide 140
51427 Bergisch Gladbach

Vertreten durch

Geschäftsführerin: Tanja Katharina Mansoat

Kontakt

Telefon: 0221 42480934
E-Mail: info@lcw-haustechnik.de

Handelsregister

Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 118168

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

USt-IdNr. gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE370215035

Berufsrechtliche Angaben

Gesetzliche Berufsbezeichnung: Installateur und Heizungsbauer (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland). Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO), anerkannt durch die Handwerkskammer zu Köln. Titelträger / fachlich verantwortlich: Marius Wiegmann.

Zuständige Kammer: Handwerkskammer zu Köln, Heumarkt 12, 50667 Köln. Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der Handwerksordnung (HwO), einsehbar unter www.gesetze-im-internet.de/hwo.

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Sachverständigenleistungen werden von der LCW Haustechnik GmbH als Auftragnehmerin erbracht und persönlich durch Marius Wiegmann ausgeführt und gezeichnet. Er ist durch die Deutsche Sachverständigen Gesellschaft mbH (DESAG), Hilden, geprüft und als Sachverständiger für Haus- und Versorgungstechnik anerkannt, Mitglieds-Nr. HT/240402, geführt in der Sachverständigenrolle der DESAG.

Es handelt sich nicht um eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO oder § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO und nicht um eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Erstellte Ausarbeitungen sind Privatgutachten.

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Marius Wiegmann, Anschrift wie oben.

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Stand: August 2026

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