Rund um die neue Heizung gibt es zwei Fragen, die fast alle beschäftigen: Was schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor – und welche Förderung gibt es aktuell? Hier ein verständlicher Überblick, Stand 2026.
Das GEG (»Heizungsgesetz«) in Kürze
Seit 2024 gilt: Neu eingebaute Heizungen sollen zunehmend auf Basis von 65 % erneuerbarer Energie arbeiten. Die konkreten Fristen sind an die kommunale Wärmeplanung Ihrer Stadt gekoppelt – in größeren Städten greifen sie früher, in kleineren Gemeinden später. Wichtig zu wissen:
- Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
- Die Wärmepumpe erfüllt die 65-%-Vorgabe automatisch – ebenso bestimmte Hybrid- und Hybridlösungen.
- Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen. Panik ist nicht angebracht – aber es lohnt sich, rechtzeitig zu planen.
Die Heizungsförderung (KfW) im Überblick
Für den Tausch der Heizung – zum Beispiel gegen eine Wärmepumpe – gibt es für selbst genutztes Wohneigentum einen Zuschuss über die KfW (Programm 458). Er setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten.
- Klimageschwindigkeits-Bonus: bis 20 % beim zügigen Austausch alter Anlagen (selbst genutzt).
- Einkommens-Bonus: 30 % für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 € pro Jahr.
- Effizienz-Bonus: 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen.
Die Boni sind kombinierbar bis zu einer Höchstförderung von 70 %. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit gedeckelt. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) läuft die Förderung getrennt über die BAFA.
Der wichtigste Praxis-Tipp
Der Förderantrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden – üblicherweise auf Basis eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit aufschiebender Bedingung. Wer erst beauftragt und dann den Antrag stellt, riskiert die Förderung. Wir bereiten die nötigen technischen Angaben vor und stimmen den Ablauf so mit Ihnen ab, dass die Fristen passen.