Sachverständigenbereich · Marius Wiegmann
Vor der Abnahmegeprüft übernehmen
Die Abnahme ist der wichtigste Moment im ganzen Projekt — danach kehrt sich die Beweislast um.
Mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen, und ab dann müssen Sie als Auftraggeber nachweisen, dass ein Mangel schon bei der Übergabe angelegt war. Eine Prüfung davor stellt sicher, dass Sie wissen, was Sie abnehmen — und was als offener Punkt ins Protokoll gehört.
Befund Im Beispiel fehlt der Nachweis des hydraulischen Abgleichs — eine Leistung, die geschuldet und in Rechnung gestellt wurde.
Einordnung Ein fehlender Nachweis ist selbst eine Feststellung. Er gehört als offener Punkt ins Abnahmeprotokoll — sonst gilt die Leistung mit der Abnahme als gebilligt.
Anlass
Typische Fragestellungen
- Eine neue Wärmepumpe oder Heizungsanlage steht zur Abnahme — läuft sie so, wie sie soll?
- Der Errichter drängt auf die Abnahme, aber es fühlt sich nicht fertig an.
- Welche Protokolle und Nachweise müssen bei der Übergabe eigentlich vorliegen?
- Ein Bad oder eine Trinkwasserinstallation wurde saniert — was ist vor der letzten Rate zu prüfen?
- Die Anlage läuft, aber niemand hat die Einstellungen erklärt oder übergeben.
Prüffelder
Was untersucht werden kann
- Sichtbare Ausführung — Leitungsführung, Befestigung, Dämmung, Zugänglichkeit von Armaturen, Kennzeichnung, handwerkliche Qualität dessen, was später verdeckt sein wird.
- Funktion — Betriebsverhalten bei der Vorführung: Temperaturen, Geräusche, Regelverhalten, Warmwasserleistung.
- Nachweise — Druckprüfung, Spülung, Inbetriebnahme, Einregulierung, Einweisung: Liegt alles vor, ist es plausibel, passt es zum Objekt?
- Vollständigkeit — Abgleich zwischen beauftragter und gelieferter Leistung anhand von Angebot und Leistungsverzeichnis.
- Protokollfähige offene Punkte — konkret formulierte Vorbehalte, die Sie in das Abnahmeprotokoll übernehmen können.
Ehrlichkeit vorab
Was sich daraus nicht ableiten lässt
- Eine Prüfung vor der Abnahme ist eine Momentaufnahme mit Dokumentenprüfung. Ob die Anlage ihre Zusagen über eine Heizperiode hält, zeigt erst der Betrieb — auffällige Punkte dafür benenne ich.
- Verdeckte Ausführung — etwa unter dem Estrich — ist nach Fertigstellung nicht mehr einsehbar. Deshalb ist der beste Zeitpunkt für diese Prüfung vor dem Schließen der Bauteile; auch das ist beauftragbar.
- Ob Sie die Abnahme erklären oder verweigern, ist Ihre Entscheidung und ggf. anwaltlich zu begleiten. Ich liefere die technische Grundlage dafür.
Vorbereitung
Welche Unterlagen helfen
- Angebot und Auftrag mit Leistungsverzeichnis
- Vertragliche Vereinbarungen zu Terminen
- Bereits übergebene Protokolle
- Planunterlagen und Schemata
- Schriftverkehr über Änderungen während der Bauzeit
- Fotos aus der Bauphase, falls vorhanden
Vorgehensweise
Beispielhaftes Prüfszenario
Fiktives technisches Prüfszenario zur Darstellung der Vorgehensweise. Keine reale Kundenreferenz.
Technische Prüfung einer neuen Wärmepumpenanlage vor der Abnahme. Ein Neubau, die Anlage läuft seit zwei Wochen, der Errichter hat zur Abnahme geladen. Das Szenario zeigt, welche Punkte die Prüfung aufnimmt — und welche zwei davon als Vorbehalt ins Protokoll gehen.
Häufige Fragen
Was Auftraggeber vorab wissen wollen
Verzögert die Prüfung meine Abnahme?
Darf ich die Abnahme verweigern, wenn etwas fehlt?
Der Errichter sagt, die Protokolle kommen später. Ist das üblich?
Erster Schritt
Fall schildern
Beschreiben Sie formlos, was auffällt, seit wann es auftritt und was bisher unternommen wurde. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung, ob eine Prüfung Ihre Frage klären kann.
Die Sachverständigenleistung wird über die LCW Haustechnik GmbH beauftragt und von Marius Wiegmann persönlich erbracht. Er ist daneben praktisch im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk tätig. Vor Annahme eines Auftrags wird geprüft, ob ein Interessenkonflikt besteht. Anlagen, die die LCW Haustechnik GmbH errichtet, geändert oder gewartet hat, werden nicht im Rahmen einer Sachverständigenbewertung beurteilt. Ergibt sich aus einer Prüfung Instandsetzungsbedarf, folgt daraus kein Angebot für die Ausführung.
Als Verbraucherin oder Verbraucher haben Sie bei Beauftragung außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Einzelheiten: Widerrufsbelehrung.