Sachverständigenbereich · Marius Wiegmann
Vom Symptomzur Ursache
Wenn klar ist, dass etwas nicht stimmt — aber nicht, woran es liegt.
Der häufigste Fehler bei der Ursachensuche ist, bei der ersten plausiblen Erklärung stehen zu bleiben. Eine belastbare Feststellung entsteht anders: Alle in Betracht kommenden Ursachen werden benannt, geprüft und einzeln ausgeschlossen — bis eine übrig bleibt, die sich belegen lässt.
Methode Jede in Betracht kommende Ursache wird benannt und einzeln geprüft — auch die, die am Ende ausscheiden.
Ergebnis Die verbleibende Ursache wird nicht behauptet, sondern belegt: mit Messwert, Foto und dem dokumentierten Ausschluss der Alternativen.
Anlass
Typische Fragestellungen
- Zwei Firmen waren da, jede nennt eine andere Ursache — wer hat recht?
- Ein Schaden tritt wiederholt auf, obwohl mehrfach repariert wurde.
- Es ist strittig, ob Planung, Ausführung oder Nutzung das Problem verursacht hat.
- Vor einer teuren Reparatur soll sicher sein, dass sie die richtige Stelle trifft.
- Eine Versicherung oder die Gegenseite verlangt eine nachvollziehbare Darstellung der Ursache.
Methode
Wie die Eingrenzung arbeitet
- Symptom präzisieren — Wo genau, seit wann, unter welchen Bedingungen, mit welchem Verlauf? Ein scharf beschriebenes Symptom schließt bereits die Hälfte der Erklärungen aus.
- Hypothesen sammeln — alle technisch möglichen Ursachen, ausdrücklich auch die unbequemen.
- Gezielt prüfen — je Hypothese die eine Messung oder Feststellung, die sie bestätigt oder ausschließt.
- Belegen statt behaupten — die verbleibende Ursache wird mit Befundtatsachen unterlegt; was offen bleibt, wird als offen benannt.
- Verantwortungsbereiche trennen — technisch beschreiben, was der Planung, der Ausführung, dem Betrieb oder der Nutzung zuzuordnen ist. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Anwälten und Gericht.
Ehrlichkeit vorab
Was sich daraus nicht ableiten lässt
- Nicht jede Ursache ist ohne Eingriff feststellbar. Wo nur eine Bauteilöffnung oder eine Langzeitaufzeichnung Klarheit bringt, steht das im Ergebnis — mit Aufwand und Alternativen.
- Es gibt Fälle mit mehreren zusammenwirkenden Ursachen. Dann werden die Beiträge beschrieben, so weit sie sich technisch trennen lassen — eine Prozentquote, die sich nicht begründen lässt, gebe ich nicht ab.
- „Wer zahlt?“ beantwortet die Prüfung nicht — sie liefert die Grundlage, auf der diese Frage entschieden werden kann.
Vorbereitung
Welche Unterlagen helfen
- Chronologie: Was ist wann aufgetreten?
- Fotos vom Schadensbild, auch ältere
- Rechnungen und Berichte bisheriger Reparaturversuche
- Schriftverkehr mit den beteiligten Firmen
- Pläne und Schemata, soweit vorhanden
- Zusagen oder Angebote, auf die es ankommt
Vorgehensweise
Beispielhaftes Prüfszenario
Fiktives technisches Prüfszenario zur Darstellung der Vorgehensweise. Keine reale Kundenreferenz.
Dokumentation eines vermuteten Ausführungsfehlers. Eine Sanitärinstallation, zwei Jahre nach Fertigstellung, wiederkehrende Feuchtespuren. Das Szenario zeigt, wie eine Beweissicherung aufgebaut wird, bevor die schadhafte Stelle verändert wird.
Häufige Fragen
Was Auftraggeber vorab wissen wollen
Die Gegenseite hat schon ein Gutachten — lohnt ein zweites?
Muss die ausführende Firma beim Ortstermin dabei sein?
Was, wenn die Reparatur schon gemacht wurde?
Erster Schritt
Fall schildern
Beschreiben Sie formlos, was auffällt, seit wann es auftritt und was bisher unternommen wurde. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung, ob eine Prüfung Ihre Frage klären kann.
Die Sachverständigenleistung wird über die LCW Haustechnik GmbH beauftragt und von Marius Wiegmann persönlich erbracht. Er ist daneben praktisch im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk tätig. Vor Annahme eines Auftrags wird geprüft, ob ein Interessenkonflikt besteht. Anlagen, die die LCW Haustechnik GmbH errichtet, geändert oder gewartet hat, werden nicht im Rahmen einer Sachverständigenbewertung beurteilt. Ergibt sich aus einer Prüfung Instandsetzungsbedarf, folgt daraus kein Angebot für die Ausführung.
Als Verbraucherin oder Verbraucher haben Sie bei Beauftragung außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Einzelheiten: Widerrufsbelehrung.